LRS Therapie
In der LRS Therapie wird
nach einer gezielten Anamnese ein individuelles Trainingsprogramm
erstellt, das mittels permanenter Überprüfung dem
Entwicklungsstand und Entwicklungsfortschritt angepasst wird. Dabei
wird symptom- und persönlichkeitsbezogen gearbeitet. Die
Förderung folgt den Stufen des normalen Schriftspracherwerbs,
d.h. die logographische, alphabetische, orthographische und
morphemische Stufen werden nachvollzogen und die Therapie bei dem
erreichten Entwicklungsstand des Kindes angesetzt. Das Kind wird
ganzheitlich betrachtet und die Förderschwerpunkte werden
individuell methodisch, motorisch und psychisch festgelegt. Die Familie
und die Lehrkräfte werden durch regelmäßige
Kontakte bestmöglich in den Lernprozess mit einbezogen.
Voraussetzung für die Entwicklung einer feinmotorischen Leistung ist eine adäquat entwickelte Grobmotorik, Körperwahrnehmung, Körperspannung, etc. Daher findet zu Beginn der Therapie (eventuell gemeinsam mit Ergo- und/oder Physiotherapeuten) der Ausschluss grobmotorischer Probleme statt.
Voraussetzung für die Entwicklung einer feinmotorischen Leistung ist eine adäquat entwickelte Grobmotorik, Körperwahrnehmung, Körperspannung, etc. Daher findet zu Beginn der Therapie (eventuell gemeinsam mit Ergo- und/oder Physiotherapeuten) der Ausschluss grobmotorischer Probleme statt.
Mögliche Therapieinhalte können sein:
- Training der Grob- und / oder Feinmotorik
- graphomotorische Übungen
- Training der auditiven Wahrnehmung
- Übungen zur phonematischen Bewusstheit
- Synthese- und Segmentierungsübungen
- Übungen zur Phonem-Graphem-Korrespondenz
- Training der visuellen Wahrnehmung
- Training der räumlichen Wahrnehmung
- Schreibübungen
- Regeltraining
- Leseübungen mit und ohne Partner
- Training der Selbstwahrnehmung und Stärkung des Selbstvertrauens zur Entwicklung eines positiven Persönlichkeitsbildes
Die LRS Therapie kann im
Rahmen einer logopädischen Behandlung bei entsprechenden
Störungsbildern auf ärztliche Verordnung
durchgeführt werden.
Sie kann aber auch nach erfolgter Diagnostik bei einem Kinder- und Jugendpsychologen nach §35a KJHG über das Jugendamt finanziert werden.
Sie kann aber auch nach erfolgter Diagnostik bei einem Kinder- und Jugendpsychologen nach §35a KJHG über das Jugendamt finanziert werden.